Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 135
§ 135 – Nachversicherung
Für die Nachversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Kurz erklärt
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für die Nachversicherung zuständig.
- Zuständigkeit gilt nur für Beschäftigungen bei diesem Träger.
- Auch Beschäftigungen bei Bergämtern oder Prüfstelle fallen darunter.
- Voraussetzung ist, dass fünf Jahre lang Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
- Nachversicherung erfolgt nur für die Zeit der Beschäftigung beim Träger.